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Steiner Energie hält weiterhin am BFE-Referenzmarktpreis fest

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Steiner Energie bezahlt seit dem 01.01.2022 für Energie aus Photovoltaik-Anlagen eine Vergütung gemäss dem sogenannten Referenzmarktpreis (*1), der vom Bundesamt für Energie (BFE) vierteljährlich festgelegt wird. Damit orientiert sich die Vergütung am effektiven Wert am Strommarkt.

In den letzten Jahren schwankte der BFE-Referenzmarktpreis sehr stark. Lag er auf dem Höhepunkt der Energiekrise bei über 40 Rappen pro Kilowattstunde (3. Quartal 2022), notierte er im 1. Quartal 2024 bei knapp über 6 Rappen pro Kilowattstunde, wobei er im 2. Quartal 2024 noch bei bescheidenen 3.5 Rappen pro Kilowattstunde liegt.

Am 9. Juni hat das Volk deutlich Ja gesagt zum «Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien». Ein Element der Vorlage sind Mindestvergütungen für Solaranlagen bis 150 kW Leistung, falls der BFE-Referenzmarktpreis sehr tief ausfällt. Damit werden Betreiber von kleinen Anlagen vor sehr tiefen Marktpreisen geschützt und die Amortisation der Anlage über die gesamte Lebensdauer verbessert (siehe Faktenblatt zur Vernehmlassung der Verordnungsänderungen). Die Mindestvergütungen gelten voraussichtlich ab 01.01.2025 und müssen vom Bundesrat noch definitiv in einer Verordnung festgelegt werden.

Steiner Energie unterstützt diese Lösung der Mindestvergütungen. Somit sind wir zuversichtlich, unseren unabhängigen Produzenten/innen in naher Zukunft höhere Rückvergütungen für diese wertvolle und nachhaltige Energie auszuzahlen.

Bei  weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Ihre Steiner Energie AG


(*1) Der Referenz-Marktpreis für Photovoltaikanlagen entspricht dem Durchschnitt der Preise, die an der Strombörse (Swissix) in einem Vierteljahr jeweils für den Folgetag (day-ahead) festgesetzt werden, gewichtet nach der tatsächlichen viertelstündlichen Einspeisung der lastganggemessenen Anlagen. Bei den übrigen Technologien entspricht der Referenz-Marktpreis dem Durchschnitt der Preise, die für lastganggemessene Anlagen in einem Monat und für nicht lastganggemessene Anlagen in einem Vierteljahr an der Strombörse für den Folgetag für das Marktgebiet Schweiz festgesetzt werden

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